D-Q6650

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Commentary

Die Frage ist nach wie vor nicht aus der Welt. Das Reallexikon der Germanischen Altertumskunde bietet hierzu 1973[1] den Artikel „Alten und Krankentötung“, der belegt, dass sich hier in spätantike und frühmittelalterliche Quellen hinab Belege finden.

Die Frage ist hier von den erlauchten Oberen Mereau gestellt worden, er beantwortet sie mit den Möglichkeiten des Rechtsstudiums, bereit einschlägige Wörterbücher zu konsultieren.

Verschiedenen Interessenschwerpunkte kommen dabei zusammen: Die alten Teutschen sind die heutigen Germanen. Ein nationales kulturhistorisches Interesse bindet sich an sie. Die Frage wird primär im Rekurs auf alte germanischer Rechtsgüter beantwortet, was explizit methodologisch interessant wird, da weder klare Indizien für die Altentötung herbeizitiert werden, noch eine einfache über Quellen verlaufende Beweisführung die Option aus dem Weg räumen kann. Kulturhistorische Analogieschlüsse müssen riskiert werden, und das wiederum wird offen in seiner Belastbarkeit reflektiert:

    Bey Beurtheilung mancher Gebräuche eines Volcks von dessen Sitten wir überhaupt nur Bruchstücke besitzen, in welchen wir nichts ausdrücklich von diesen Gebräuchen erwähnt finden, – und wo, um sie analogisch aus den wenigen, uns noch bekannten zu folgern, eben so viele Schwierigkeiten und vielleicht noch mehrere obwalten, als sie aus diesen zu widerlegen; bey einer solchen Beurtheilung ist nach meinen schwachen Einsichten nichts besser, als den Stand ihrer Kultur zu untersuchen, und nur nach Abwägung desselben das Urteil, das uns zu fällen auferlegt war, aus dieser Untersuchung selbst herzuleiten, endlich aber aus ihr zu folgern, ob mit denen unter ihnen hergebrachten Sitten und Gebräuchen, dieser Gebrauch sich habe vertragen können.

Deutlich besteht ein Interesse an der Zurückweisung der These. Die Kultur der alten Teutschen sollte einen höheren Stand erreicht haben als den der religiösen Grausamkeit oder den der von der Härte des Nomadendaseins gebotenen Nützlichkeitserwägung, der Kelten respektive Skythen zugetraut wird. Denkbar will dagegen scheinen, dass sich die alten Teutschen bei nachlassenden Kräften – heroisch – selbst töteten, auch dies findet keinen Beweis, will jedoch in der Wahrscheinlichkeit gar nicht zu leugnen sein.

Der erste Teil der Beweisführung verläuft über die Ehrung, die bei den alten Teutschen den Alten als Teilnehmern der Gerichtsversammlungen zukam, von der noch der Titel Graf ehedem etymologisch an graues Haar gebunden, zeugen soll.

Der zweite Beweisschub geht in Vergleichen mit den Skythen und den Kelten über die Herodot und Plinius der Ältere berichtete. Den Skythen ist zuzutrauen, dass sie als Nomaden gezwungen waren, sich von bettlägerigen Alten zu trennen. Überliefert sind Herodots Berichte von Stämmen, die hier ein eigenes Zeremoniell der Tötung im Familienkreis und des Leichenverzehrs unter Beimengung von Tierfleisch entwickelten. In Indien gebe es dergleichen Sitten noch immer. Plinius notiert, dass man den Römern in Gallien dankbar sei, das religiöse Menschenopfer abgeschafft zu haben. In der Edda finden sich Belege zu Blut-Prognostik und Behauptungen die „Druiden“ hätten Menschenblut getrunken – ein Beleg für Menschenopfer sei das nicht. Tacitus hätte, so ist zu unterstellen davon berichtet, dass die Germanen Menschenfleisch aßen, da er sich über ihre Nahrung auslässt und über ihre Trunksuch mit Überheblichkeit des Römers mokiert. Stattdessen finden sich bei Tacitus Beteuerungen des Sippendenkens der Germanen, die von Achtung für Alter und Kinder sprächen, und dafür, dass die wehrlosen Gruppen einem besonderen Schutz unterstanden.

Der Schluss des Aufsatzes widmet sich der eingehenderen Auseinandersetzung mit Friedrich Christoph Jonathan Fischers Lehrbegriff und Umfang der Teutschen Staatswissenschaft von 1783 – ein Werk, in dem sich die These der Altentötung soeben veröffentlicht findet. Fischers Beweisführung verläuft über das Altvaterrecht, dem Bauerngüter das sogenannte Altenteil verdanken. Die Regelung der Versorgung der abgelebten Alten über einen Besitzstand, der ihnen bis an das Lebensende zugesichert bleibt, sei mit dem Christentum aufgekommen, wohl um mit dem davor bestandenen Usus der Altentötung zu brechen.

Mereau bietet hier eine alternative Geschichte des Altenteils an, die diesem die bis in die germanische Stammesgeschichte hinabreichenden Wurzeln abspricht. Ursprünglich habe man hier Güter aus dem Lehenswesen in eine Rechtform gebracht, die Nachkommen von Ministerialen schützte. Die rechtliche Institution sei dann sozial abgesunken an die Bauern geraten, während der Berufsstand der Ministerialen aufgelöst wurde. Die so viel späteren Regelungen könnten mithin nicht als Beleg in einem Argument der Abschaffung der Aktentötung dienen.

Transcript


Chr. Thuanus.

Giebt es in dem Charakter der alten
Teutschen Gründe, die die Meinung wahr-
scheinlich machen, daß sie ihre abgeleb-
ten Alten ermordet haben? und
was ist wohl von dieser Meinung
zu halten? –


Bey Beurtheilung mancher Gebräuche
eines Volks von dessen Sitten wir über-
haupt nur Bruchstücke besitzen, in welchen
wir nichts ausdrücklich von diesen Ge-
bräuchen erwähnt finden, – und wo,
um sie analogisch aus den wenigen, uns
noch bekannten zu folgern, eben so
viele Schwierigkeiten und vielleicht noch
mehrere obwalten, als sie aus diesen
zu widerlegen; bey einer solchen Be-
urtheilung ist nach meinen schwachen Ein-
sichten nichts besser, als den Stand ihrer
Kultur zu untersuchen, und nur nach
Abwägung desselben das Urteil, das
uns zu fällen auferlegt war, aus die-
ser Untersuchung selbst herzuleiten, end-
lich aber aus ihr zu folgern, ob mit
denen unter ihnen hergebrachten Sit-
ten und Gebräuchen, dieser Gebrauch
sich habe vertragen können.

Auch bey Abhandlung dieser Frage, die
mir vom E[rlauchten] O[rden][2] aufgetragen worden
glaube ich diesen Weg einschlagen zu
müssen, freilich nicht so weitläuftig
als es mit der Stoff selbst gestatten wird,|<2>
sondern nur in der [!] Maasse, als nöthig
ist, meinen Zweck zu erreichen, das ist,
gänzlich zu läugnen, daß die Teutschen ihre
abgelebten Alten ermordet haben.

Ich nehme das Zeitalter der Teutschen an,
wo sie anfiengen ihren Nachbarn be-
kannt zu werden, kurz, wo Römer an-
fiengen von ihnen zu schreiben. In diesem
Zeitalter, wie in jeden andern finden
wir den Teutschen voller Ehrfurcht gegen
das Alter; der Vater, ohne wie bei den
Römern unumschränktes Recht über das
Leben seiner Kinder zu haben, war Rich-
ter in seiner Familie und je älter er
war jemehr vergrösserte sich sein
Ansehen, denn nun kam er in die Raths-
Versammlungen, worinnen er mit
Theil nahm, wenn über die Angelegenhei-
ten seines Volcks geurtheilt wurde. Als
Greiß und wenn er Alters wegen sein
Vaterland nicht mehr mit den Waffen in
der Hand vertheidigen konnte, blieb
er zu Hause, aber auch da nicht ohne für
das gemeine Wohl zu sorgen, denn durch
den Rath dieser Greiße wurde der Arm
der rüstigern Bürger des Staats gelei-
tet. Die jüngern Heerführer sassen
zwar auch mit in diesem Rath, mehr aber
um die Versammlung von der wahren
Lage des Staats zu unterrichten und die
Befehle derselben zu befolgen, als um|<3>
selbst Rath zu ertheilen.

Auch im Frieden bei den Volcksgerichten,
wo an gewissen Tagen sich das Volck ver-
sammlete und wo über Privatsachen
gerichtet wurde; wer richtete da anders
als jene Versammlung ehrwürdiger Grei-
se und wie pünctlich wurde nicht ihre
Aussprüche befolgt. – – Daß aber nicht
blos Männer an Jahren, sondern mei-
stens Greise in den öffentlichen Gerich-
ten sowol als in den weniger solemnen
die Stelle der Richter vertraten, ist aus
der Benennung die sie hatten einleuch-
tend. Sie hießen Graven, welches ur-
sprünglich von grau, nach damaligen Re-
degebrauch so viel als alt, bejahrt,
hergeleitet werden muß. – – Selbst
ihre Priester, wer waren diese anders
als Männer von gewissen hohen Jahren,
und nach den wenigen Beschreibungen
die wir von ihren Barden und Drui-
den[3] haben, können wir uns unter ih-
ren Oberdruiden keinen andern den-
ken, als einen Greiß, dessen Ansehen
immer mehr stieg, jemehr er Jahre zälte.

Wäre aber wohl diese auszeichnen-
de Achtung für ein hohes Alter mög-
lich gewesen, wenn der Satz der mir
zu dieser Abhandlung Veranlassung
gab, wahr wäre? – Ja noch ein ana-
logischer Grund, der mir nicht weniger
wichtig scheint, ist, daß wir bei den
Teutschen keine Spur finden, daß sie ihre|<4>
schwächlichen Kinder getödet, thaten sie
aber dies nicht, wie solten sie fähig gewe-
sen seyn, diejenigen töden zu können, de-
nen sie selbst ihr Daseyn zu danken hat-
ten. Und Tacitus in der Stelle, wo er
sagt:„den Weibern und Gebrechlichen
wird die Sorge des innern Haußwe-
sens überlassen“ sezt noch hinzu, daß
dies der Fall bei den abgelebten Alten
gewesen wäre. Ich solte glauben, daß
wenn auch alles das, was ich schon ge-
sagt habe, um diesen Satz zu widerle-
gen, nicht überzeugend wäre, so müste
doch diese Stelle aus dem Tacitus schon
hinreichend für meine Meinung beweisen.
Uiberhaupt waren die Teutschen damals
auch in andern Stücken viel zu kultiviert,
als daß sie mit den Völckern in Vergleich
kommen solten, welche diese unmensch-
liche Gewohnheit hatten und noch haben.
Aber, daß dieser Vorwurf auch auf sie
gekommen, scheint mir durch eine Ver-
wechselung mit andern benachbarten
Völckern entstanden zu seyn, welches
um so leichter möglich war, je dunckler
die Nachrichten sind, die von dem dama-
ligen Zustande aller nördlichen Völ-
ker auf uns gekommen und wodurch
auch in neuern Zeiten manche Veran-
lassung zu Mißverständnissen gegeben
worden.

Die Scythen hatten diese Gewohnheit –
dies ist hinlänglich dargehtan, und wenn|<5>
man auch ihre ganze Verfassung und Le-
bensart in Erwägung zieht, so findet sich
nichts darinnen, was dieser grausamen
Gewohnheit zuwider gewesen wäre, viel-
mehr führte sie verschiedenes in derselben
darauf. Ihre herumziehende Lebensart,
war wohl ein Hauptgrund der sie dazu
vermochte; hier mußte ihnen das Alter
beschwerlich werden und daher die ge-
waltsame Art sich desselben zu entledi-
gen. dies war aber bey den Teutschen
nicht. diese hatten bleibende Sitze und
ob sie gleich nicht gewohnt waren, ihren
Eltern sich erst nach einem langwieri-
gen Kranckenlager entrissen zu sehen,
so wanden sie doch nach Vermögen alle
Mühe an sie zu retten, und überhaupt
die Art, wie sie ihre Toden betrauert,
beweißt, wie ungerne sie ein Glied aus
ihrer Gesellschaft verlohren, würde
der, der dem Verstorbenen im Leben
ewige Freundschaft schwur, würde der
sich selbst bei der Leichenfeyer dieses
Freundes, das Leben genommen haben,
um zugleich mit der Leiche eines gewalt-
sam Gemordeten durch die Flammen
des Scheiterhaufens verzehrt zu werden?[4]
Daß sich aber der kränckelnde Teutsche öf-
ters selbst das Leben genommen, dies
liesse sich, wenn es auch noch nicht histo-
risch bewiesen wäre, daß sie es thaten,
aus den Begriffen, die sie sich von Tapfer-
keit und Leibesstärcke machten, hinläng-
lich schliesen, aber wer wolte dies läugnen.|<6>

Ein andrer Grund bei den Scythen mochte
wohl der seyn, daß sie Menschenfleisch assen.[5]
Herodot sagt es wenigstens von den Isi-
doniern, die eines von den Hauptvölckern
des scythischen Völkerstammes waren,[6]
und besonders ist es, daß diese Gewohnheit
die abgelebten Alten zu tödten, auch jezt
noch mit der Menschenfleisch zu essen bey
den indischen Völckern aufs genaueste ver-
einiget zu seyn scheinet, so, daß die Nation
die das eine thut, meist auch das andre
ausübt.

Aber auch von diesem Verdachte sich nun
unsere Teutschen gewis befreyet. Die vor-
züglichste Veranlassung zu diesem Vor-
wurf, war eine Stelle im Plinius,[7] wo
er sagt: Man wäre den Römern vielen
Danck schuldig, daß sie unter den Celten
so manches abgeschaft und ihnen unter
andern auch abgewöhnt hätten, Menschen-
Fleisch zu essen, welches sie für etwas re-
ligiöses und heilsames gehalten. – Allein
erstlich sagt Plinius dies von den Celten
und unter diesen kan man nur einge-
bohrne Britten und höchstens einen Theil
der obern Gallier[8] verstehen. Spricht Pli-
nius in andern Stellen von den Deut-
schen, so nennt er sie jederzeit Germa-
nier. Hierzu kommt noch daß Plinius
in der angeführten Stelle sagt: carnem
mandebant humanam, welches als ein
medicinischer Ausdruck angesehen wurde
und soviel bei den Römern hies, als ein-
nehmen
; endlich scheint er dies Wort|<7>
selbst in keiner andern Bedeutung ge-
nommen zu haben, welches durch seinen
Zusatz, daß sie es für etwas heilsames
hielten, wie mir dünckt, genugsam, er-
hellet. Und wäre dies leztere gegrün-
det, so träfe der Vorwurf den Plinius
den Britten macht, daß sie gleich den Cani-
balen Menschenfleisch zu essen gewohnt ge-
wesen, so wenig, als die Aussage der Edda
unsere Voreltern zu Menschenfleischessern
macht, wenn sie unter andern sagt, die
Druiden hätten Menschenblut getruncken.
Dies ist nichts Unmögliches, vielmehr so-
gar wahrscheinlich, denn wenn sie aus
dem Blutfluß der Gewürgten Omina
zu ziehen pflegten, warum hätten sie nicht
auch aus dem Geschmack des Blutes wahrsa-
gen sollen? – Endlich ist auch Tacitus
wiewol stillschweigend Zeugnis genug,
um sie von diesem Vorwurf zu befreyen,
indem er sagt: die Kost der Teutschen
seyen Baumfrüchte und frisches Wild –
und sicher, wäre es Volckssitte gewesen
Menschenfleisch zu essen, so hätte dieser
strenge Beurtheiler der Teutschen ge-
wis als polierter Römer dieses ge-
rügt, mehr als ihre Truncklust.

Den Satz also, der die Ursache von die-
ser Abhandlung war, glaube ich aus
dem, was ich gesagt habe, hinlänglich
widerlegt zu haben; solten noch Zwei-
fel dagegen aufstehen, so beweise ein
Ausländer das, was spätere Nachkom-
men der Teutschen vielleicht vergeblich|<8>
aus inländischer Geschichte zur Widerlegung
dieses Satzes aufsuchen
mögten. Zwey Stellen des Tacitus sind
es, die ich für meine Meinung anführe.
Im 20ten Kap[itel] sagt er von den Teutschen:
quando plus propinquorum, quo major
ad finium numerus, tanto gratior senectus,
nec ulla orbitatis pretia,[9] nachdem er
im vorhergehenden 19ten Kap[itel] so gespro-
chen: Numerum liberorum finire aut
quemquam ex agnatis necare flagitium
habetur.[10]

Gleichwol aber und ohne auf die
Gründe zu achten, die man gegen die
Meinung, daß die Teutschen ihre Eltern
getödet, anführet, scheinen verschiedne
dieselbe anzunehmen. Unter diese ge-
hört auch Herr Prof[essor] Fischer.[11] In seinem
Lehrbegriff sämmtlicher Kameral-
und Polizeyrechte im 62ten §o der
vom Altvaterrechte[12] handelt, sagt er:
„Weil die Teutschen nur die persönliche
Leibesstärcke schäzten, so war na-
türlich, daß ein abgelebter Greiß
bey ihnen ein unnützes Glied des
Staats wurde. Daher sie dieselben gleich
andern wilden Völckern tod schlugen.“
Um dieses zu begründen, fährt er fort:
„Nachdem aber die angenommene christ-
liche Religion, dergleichen Todschlag nicht
mehr erlaubte, so führten sie das Alt-
vaterrecht ein. Es hies auch der Aus-
zug, das Grosvaterrecht, der Anschlag|<9>
die Leibzucht, sich auf den alten Theil setzen.
Ehemals war es selbst bei dem hohen
und niedern Adel üblich, heut zu Tage
aber wird es nur noch unter den Bauern,
jedoch sowol in den preussischen Staaten
als in ganz Ober- und Niederteutschland
angetroffen.“ Soweit H[err] Fischer.[13]

Aus meiner wenigen Litteratur-
Kenntniß sowol, als aus dem Zeugnisse
bewährter Männer ist mir das Ver-
dienst bekannt, das sich H[err] Fischer durch
seine ausgebreiteten Kenntnisse um
die Wissenschaften erworben hat. Diese
Erklärung hoffe ich, soll mich von dem Ver-
dachte befreyen, als ob ich mir einfallen
liese, mich mit ihm messen zu wollen,
sondern blos um einem Irtume zuvor-
zukommen, in den er dadurch gefallen
zu seyn scheint, daß er vielleicht zu
nachsichtig gegen den Rivinus[14] war, der
dieses in der von H[errn] Fischer selbst alle-
girten Diss[ertation] de senectute non honorata[15]
behaupten mag. Meine Mühe war ver-
geblich diese angeführte Diss[ertation] in meine
Hände zu bekommen, es thut mir dies
um so mehr leid, weil ich hofte, wahre
Gründe für diese Meinung darinnen
zu finden, welche mich mehr überzeugt
als der, den H[err] Prof[essor] Fischer selbst an-
geführt hat und den ich ihnen schon mit-
geteilt habe. H[err] Fischer will nämlich
durch das jezt noch an vielen Orten
geltende Altvaterrecht den Beweis
seiner Meinung führen, indem er|<10>
sagt: es sey dieses, nachdem durch die
christliche Religion dergleichen Todschlag
verboten, an dessen Statt eingeführt
worden.

Dies scheint mir aber höchst unwahr-
scheinlich, denn erstlich ist die Benennung
dieses Rechtes viel zu neu, als daß sie
auf jene Zeiten zurück gezogen werden
könnte. Den Beweis meiner Behauptung
führe ich dadurch, daß ich die verschieden
oben schon angeführte Benennungen
desselben vergebens in Glossarien der
aelteren teutschen Sprache und in man-
chen Repertorium des teutschen Rechts,
aufsuchte z[um] B[eyspiel] im Haltaus,[16] im Schottel,[17]
Hellfelds Repertorium des teutschen
Rechts,[18] Georgisch Corp[us] Jur[is] Germanici[19] pp.
Ja ich behaupte sogar, daß dieses Recht
noch nicht zur Zeit da Epco[20] von Rep-
kow den Sachsenspiegel[21] machte, bekannt
oder wenigstens nicht in Form eines
Rechts bekannt war, denn in diesem
wird nicht mit einem Worte, es sey
unter einer der angeführten Bedeu-
tungen, welche es wolle, desselben
gedacht, welches doch gewis geschehen seyn
würde, wenn es damals schon gewesen
wäre. Die Pünctlichkeit mit der Epco
von Repcow [!] die damals in Deutsch-
land bekannten Rechte abhandelt, wä-
re uns gewis der sicherste Bürge dafür,
um somehr, da es nach H[errn] Fischers eigener
Aussage damals weit ausgebreiteter
seyn mußte, als jezt, ob es gleich selbst|<11>
jezt noch in Ober- und Niederteutschland
gilt.

Ferner gedenkt H[err] Fischer der Allgemein-
heit dieses Rechts, und führt, um diese zu be-
weisen, an, daß es selbst bei dem Adel statt
gefunden habe. Dieses ist zwar wahr, be-
weist aber dessen Allgemeinheit keines-
weges, denn, wenn wir genauer nach-
forschen, scheint mehr als wahrscheinlich,
daß nur unter solchen Adelichen dies Recht
hergebracht war, die Ministerialen[22]
waren, bey Bürgern finden wir es
gar nicht, desto häufiger aber, ja fast ganz
ohne Ausnahme bey den Bauern. Hieraus
also müssen wir nothwendig folgern, daß
es nur allgemein unter denen war, die
sub nexu quodam servili[23] standen: End-
lich selbst dasjenige, was in diesem Rechte
verordnet ist, zeigt genug, daß es blos
darum erfunden worden, um die stren-
gen Verordnungen des Rechts der todten
Hand[24] zu entkräften: Es ist bekannt, wie
sehr der Herr bei so manchen Gelegen-
heiten, wo er seine Herrschaft fühlen
lassen konnte, vorzüglich aber bei der
Verheiratung und dem Tode eines der
Seinigen, diese seine Rechte geltend zu
machen wußte. Je ansehnlicher der
Stand des Dienstbaren war, je beschwer-
licher mußte es ihm fallen und dies mochte
wol die Ministeriales bewegen, sich noch
bey ihren Lebzeiten anfangs blos durch
einen Vertrag mit ihren Herrn zu setzen,
um ihren Kindern dereinst nach ihrem
Tode schwerere und lästigere Abgaben zu er-|<12>
sparen. Manche machten es vielleicht
sogar in ihrer Familie erblich, so, daß
wenn der Vater gewisse Jahre erreich-
te, er dann gegen Erlegung eines Stück
Geldes an den Herrn seinen Kindern
noch bei seinem Leben seine Güter ab-
trat. So wurde also das, was vordem
blos Vertrag war, Gesetz, obgleich nur
in besondern Familien, und aus die-
sem Particulargesetze wurde dann
Recht. – Die Niedern folgten bald dem
Beispiel der Angesehnern und daher
wurde es auch unter den Bauern ge-
wöhnlich und endlich gar herschende
Gewohnheit. – Beim Adel kam es
ab, weil in neuern Zeiten die Mini-
sterialen aufhörten; bei den Bau-
ern aber blieb es noch hie und da, je
nachdem diese noch in einer gewis-
sen Dienstabhängigkeit stehen, welches
leider! noch an sehr vielen Orten
in unsern aufgeklärten Teutsch-
land ist. – Daß aber auch selbst un-
ter solchen, die in einer gewissen Dienst-
abhängigkeit standen, das Altvaterrecht
nicht durchgängig stattfand, zeigt das
Recht der todten Hand hinlänglich, das
noch verschiedentlich in Teutschland gefunden
wird und zwar sogar mit einigen
Chargen,[25] wiewol sehr gemindert, ver-
bunden ist, welches ich mir so erkläre,
daß in den Zeiten der Ministerialen
wo dieselben sogar manche Aemter|<13>
erblich verwalteten, auch diese nicht allen
ohne Unterschied ihren Familien das Alt-
vaterrecht erwarben, ob nun gleich die
Dienstabhängigkeit unter den Adelichen
abkam, ja selbst die Erblichkeit dieser
Aemter aufgehoben wurde und also der
Grund des Mortuarii[26] wegfiel, so blieb
doch dessen Würckung; ein Beispiel davon
haben wir unter andern im Hessischen,
wo beim Absterben eines Obersten der
Landesherr das beste Pferd mit Sattel
und Zeug aus der Erbschaft des Ver-
storbenen vor allen andern Erben
voraus erhält.

Hierdurch habe ich blos den Ursprung
den H[err] Fischer dem Altvaterrechte beilegt,
widerlegen wollen, in wiefern mir dies
gelungen, mögen sie selbst beurtheilen meine Br[üder] –
Ich weis wol, daß die Angabe, die Mini-
sterliales wären die ersten gewesen die
das Altvaterrecht aufgebracht, bis jezt
nur noch eitle Hypothese ist; aber wie wol-
te man so Manches, das aus dem Mittel-
alter seinen Ursprung herleitet ohne Hy-
pothesen erklären; und ich schmeichle mir,
daß wenigstens bey dieser nicht analo-
gische Wahrscheinlichkeit aus den Augen
gesezt ist. So viel ist gewis, daß diese
Meinung mit mehr Zuversicht kan be-
hauptet werden, als die des Hr[errn] Fischer,
welche sich doch gleichfals auch nur auf Hy-
pothesen gründet. – –

Butus

Notes

  1. Kurt Ranke, „Alten und Krankentötung“, in: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, Bd. 1, 2. Aufl. (Berlin: De Gruyter, 1973), S. 210-211.
  2. O. lässt sich zu Oberen wie zu Orden auflösen. Da von den Oberen sonst aber eigentlich immer im Plural die Rede ist, ist die Auflösung „Orden“ die wahrscheinlichere.
  3. Druiden werden heute den Kelten zugeschrieben, tatsächlich findet in diesem Aufsatz, siehe weiter unten eine klare Differenzierung zwischen Kelten und alten Teutschen statt. (Klären, wer Druiden germanisierte. Catgory:Fußnote setzen)
  4. Klären welche Geschichte hier erzählt wird…
  5. Strabo V und VII #Stelen in neuer Ausgabe suchen, Plinius VI, 17, 20.
  6. Herodot berichtet in Buch I § 216 über die den Skythen verwandten Massagetai, dass, wenn ihre Alten siech werden im Familienverband zusammenkommen und sie feierlich töten und danach mit Fleisch getöterter Tiere verkochen und verzehren.# Die Issedonier# werden in Buch IV erwähnt ebenfalls als Stamm im größeren Skythischen Gefüge. Zu ihren Sitten heißt es dort § 26 ähnlich, dass sie Fleisch verstorbener Eltern mit Tierfleisch mischen und verzehren.#deutsche Ausgabe Stellen und Schreibweisen überprüfen.
  7. Gaius Plinius Secundus Maior, Plinius der Ältere geb. 23 oder 24 n. Chr. in Novum Comum, heute Como; gest. 25. August 79 in Stabiae am Golf von Neapel, römischer Gelehrter, Offizier und Verwaltungsbeamter, der vor allem durch seine Historia Naturalis, ein enzyklopädisches Werk zur Naturkunde, Bedeutung erlangte, starb während des großen Vesuvausbruchs. Die Aussage zu den Kelten und zum heilsamen Einfluss der Römer auf deren Rituale der Menschenopfer und des Verzehrs von Menschenfleisch finden sich in der Historia Naturalis Buch 30.3-4, dort allerdings nicht mit dem hier unterstellten lateinischen Wortlaut. Siehe auch David Rankin, Celts and the Classical World (London, Routledge, 1987) S. 291. Es ist unklar, woher der im Folgenden Plinius zugeschriebene Wortlaut „carnem mandebant humanam“ („sie nahmen Menschenfleisch ein“) stammt.
  8. Gallien diesseits der Alpen, Gallia cisalpina, war von Rom aus betrachtet, die Poebene und angrenzende Gebiete südlich der Alpen. Dortige Städte erhielten noch in der republikanischen Zeit römisches Stadtrecht. Gallia transalpina lag jenseits der Alpen und wird im 18. und 19. Jahrhundert in deutscher Geschichtsschreibung auch als Obergallien tituliert.
  9. „Quanto plus propinquorum, quanto maior adfinium numerus, tanto gratiosior senectus; nec ulla orbitatis pretia.“ – „Je mehr Verwandte des Blutes, je größer die Zahl der Verschwägerten, desto reicher an Ergebenheit ist das hohe Alter; Kinderlosigkeit hat keinen Preis“, in der Übersetzung Anton Baumstarks (Freiburg im Breisgau: Herder, 1876).#Zeitgenössische Lat.Ausg. und Übers. Suchen.
  10. „Numerum liberorum finire aut quemquam ex adgnatis necare flagitium habetur, plusque ibi boni mores valent quam alibi bonae leges.“ – „Die Zahl der Kinder beschränken oder gar eines der nachgeborenen tödten, gilt als Schandthat, und mehr vermögen da die guten Sitten, als anderswo gute Gesetze.“ #Zeitgenössische Lat. Ausg. und Übers. Suchen.
  11. Friedrich Christoph Jonathan Fischer, geb. 12. Februar 1750 in Stuttgart; gest. 30. September 1797 in Halle, Saale, deutscher Historiker und Rechtswissenschaftler.
  12. Altvaterrecht, Großvaterrecht oder Auszug der Teil eines Bauerngutes, den sich die Eltern vorbehalten, wenn sie nicht mehr im Stande sind den gesamten Hof zu verwalten. Siehe Stichwort „Auszug“ in Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und Wissenschaften, Bd. 2: As-Bar (Frankfurt a. M.: Varrentrapp und Wenner, 1779).
  13. Friedrich Christoph Jonathan Fischer, Lehrbegriff und Umfang der Teutschen Staatswissenschaft, oder von der Verbindung und dem Verhältnisse der Kameralwissenschaften zum Teutschen Staatsrechte; als Vorbereitungsgrundsätze zu seinen Vorlesungen über Pütter’s Staatsrecht. Halle: # 1783. #S. und abgleichen!/ (Frankfurt an der Oder: C. G. Strauß, 1785). Google Books
  14. Andreas Florens Rivinus, geb. 10. August 1701 in Leipzig; gest. 12. September 1761 in Wittenberg, Rechtswissenschaftler.
  15. „Über das nicht geehrte Greisenalter“ – Andreas Florens Rivinus [Präses]; Ernestus Godofr. Christ. Klügel [Resp.], De Senectute non honorata (Vitemberga: Schlomach, 1759). Google Books
  16. Christian Gottlob Haltaus (1702-1758), Glossarium Germanicum medii aevi maximam partem, e diplomatibus Multis Praeterea aliis monimentis tam editis quam ineditis adornatum (Lipsiae: Joh. Fr. Gleditsch, 1758).
  17. Justus-Georgius Schottelius (1612-1676), Ausführliche Arbeit Von der Teutschen Haubt-Sprache: Worin enthalten [...] item die Stammwörter der Teutschen Sprache samt der Erklärung und derogleichen viel merkwürdige Sachen, 5 Bde. (Braunschweig: Zilliger, 1663).
  18. Johann August Hellfeld (1717-1782), Repertorium Reale Practicum Iuris Privati Imperii Romano-Germanici oder Vollständige Sammlung aller üblichen und Brauchbaren Rechte im Heil. Römischen Reiche, und den benachtbarten Landen [...] Nach alphabetischer Ordnung ausgearbeitet, 4 Bde. (Jena: Christian Heinrich Cuno, 1753-1762)
  19. Peter Georgisch (1699-1746), Corpus iuris Germanici antiqui, quo continentur leges Francorum Salicae, et Ripuariorum, Alamannorum [...], nec non capitularia regum Francorum, una cum libris capitularium ab Ansegiso abbate et Benedicto levita collectis (Halae Magdeburgicae: Orphanotropheum, 1738)
  20. Eike von Repgow (um 1180-nach 1233), Verfasser des Sachsenspiegels. Im Manuskript wurde an der Schreibweise des dritten Buchstabens gebessert. Zedlers Universal-Lexicon kennt verschiedene Schreibweisen wie Eyke, Epko, Ebko
  21. Der Sachsenspiegel war Mereau möglicherweise in der von Jacob Friederich Ludovici besorgten Ausgabe bekannt: Sachsen-Spiegel, oder Das Sächsische Land-Recht, in der alt-teutschen, lateinischen und ietzo gebräuchlichen hoch-teutschen Sprache, Nebst nöthigen Auszügen aus der Glosse, so weit selbige zum Verstande des teutschen Rechts etwas beyträget heraus gegeben von Jacob Friederich Ludovici (Halle: Verlag des Waysenhauses, 1750).
  22. Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) der Heidelberger Akademie der Wissenschaften: „von mlat. ministerialis, zu den mnl. Formen menestrele, ministreel uä. – Diener, Beamter“
  23. sub nexu quodam servili – unter den Fesseln einer Sklaverei.
  24. Zedler’s Universal-Lexicon bietet die übersichtliche Erklärung: „Tode Hand, Lat . Manus Mortua, Fr. Main Morte. Wen nein lehen an eine Gemeine oder Geistliche Stiftung kommt, da es nicht verfallen noch eröffnet werden kann; so sagt man es sey in die tode Hand gerathen.“ Die Bezeichnung galt meist unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die aufgrund des ursprünglichen Stifterwillens nicht wieder veräußert werden durften noch sollten und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen wurden. Im Lehnsrecht sollte mit der Regelung der Toten Hand verhindert werden, dass die Lehnsgüter in die Hand von Personen außerhalb des Lehnsverbandes gelangten. Das Wort „amortisieren“ geht noch auf den hier stattfindenden Vermögenserwerb der Kirche zurück.
  25. Zedlers Universal-Lexicon: „Charge, eine Last, it. Ein ieglices Amt und Bedienung bey Hofe, im Kriege und sonst im bürgerlichen Leben.“
  26. Moruarii des Prozesses, in dem Besitz zur toten Hand kam.