D-Q4716

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Commentary

Setzte sich als Anwalt für das Recht einer Familie ein, eine Begräbnisstätte auf eigenem Gartengrund errichten zu können. Vorurteile, unter anderem des Bürgermeisters und gleichzeitigem Grundstücksnachbarn, der Geister und die Entwertung des Grundstücks befürchtete, schlugen ihm entgegen. Frage, ob er als "Maurer" aber nicht unbedingt für die den Abbau von Vorurteilen und die daraus resultierende Freiheit kämpfen müsse?

Transcript

Da es Absicht des er. Ordens ist, Vorurtheile zu zerstreuen, und der gereinigten
Vernunft Eingang ins Herz zu verschaffen; so entsteht die Frage: handelt
ein Maurer, der davor bekannt ist, recht oder nicht recht, wenn er da, wo ihm
in seinem bürgerlichen Verhältniß Gelegenheit aufstößt, das Vorurtheil anzu-
greifen, solches wirklich angreift, und die Wahrheit siegen zu machen sucht?

Eine gewiße Familie kam auf den Gedancken, sich in ihrem Garten vor
der Stadt ein Familien-Begräbniß zu errichten, weil das bißherige auf
dem gewöhnlichen Gottes-Aker, theils nicht mehr zureichte, theils auch selbst
eines neuen Baues benöthiget war.

Da die Sache zur geistlichen Cognition gehörte, so ging die Anfrage
an das Consistorium, und ich verfertigte das Schreiben, mit der Unterschrift
als Conzipient.[1]

Es wurde Bericht von der Kirchen-Commißion erfordert, und der
Superintendent berichtete günstig, indeßen der eine Bürgermeister harten
Wiederspruch erregte, weil er als Garten-Nachbar wahrscheinlich Gespenster
fürchtete.

Das Consistorium decretirte nicht, sondern erbath sich von Serenissimo[2]
Verhaltungs-Befehl, mittelst durchaus ungünstiger Gründe, um negativam
zu bewircken, und der Bericht kam mir wörtlich zur Hand.

Der Landes-Herr bewilligste aber der Familie, zu bauen, wie sie
wollte, ohne Sich an die aufgestellten Gründe zu kehren, unter denen sich folgende
befanden: 1.) daß die Sache überhaupt, in Verbindung mit dem Publico, welchem
noch immer Vorurtheile anklebten, bedenklich sey; 2.) daß die Grundstüken durch
dergleichen Erlaubniß depretiiret[3] werden könnten; 3.) daß bey entstehender
Epedemie die Infection sich leichter verbreiten würde, wenn einer hie, der andere|<2>
dort, begraben läge, und 4.) daß bey entstehender Nachfrage, oft
nach vielen Jahren, man den Begräbniß-Ort dieses und ienes Verstor-
benen nicht mehr würde angeben können.

Als Concipient, der seit vielen Jahren nicht in foro erschienen
war, und der das Ansuchungs-Schreiben unentgeltlich gefertiget
hatte, konnte es mir um so weniger gleichgiltig seyn, zu sehen,
daß in einer so unschädlichen Sache, gleichwohl zu deren Hintertreibung
sich die erzwungendste Mühe gegeben wurde; wobey nebenher
vielleicht kein ganz unwahrscheinlicher Wiederwille gegen den Ver-
faßer, überhaupt aber geistlicher Despotismus, der nicht gestattet,
auf meinem Grund und Boden zu bauen, was ich will, schwerlich
zu verkennen seyn dürfte.

Ich hatte von allem Nachricht und machte aus dieser Notiz kein
Geheimniß, selbst gegen einen gewißen Consistorialen nicht, den
ich unterdeßen in Gesellschaft zu sprechen bekam.

Man schien dies zu fühlen, und um die Idee eines ungünstigen,
von Unaufgeklährtheit zeugenden Berichts, auszulöschen, erhielt ich
von einen Subaltern des Consistorii, die schriftliche Versicherung,
wie das Gesuch des Garten-Begräbnißes, nach vorher erstattetem
favorablen Bericht ad Serenissimum, von Selbigem nach Wunsch
resolviret worden sey, welches man mir zu melden nicht habe unter-
laßen wollen, d[as] i[ist] welche Lüge ich vor Wahrheit zu halten
schon so bescheiden seyn würde.

Das gnädigste Rescript ist nun wirklich eingegangen, und ich
zeige diesen Vorgang denen er. Obern an, als einen Beweiß, wie|<3>
noch immer gedacht, mit der Legalität umgesprungen, menschliche
Freyheit beschränckt, despotisiret, und dies alles, (zum Glück!) nicht
mehr geradezu, aber desto sichtbarer durch die freien Künste der
Cabale, getrieben wird.

Hier wäre indeßen der Fall, sie zu beschämen, sie auf Licht
und Wahrheit hinzuführen, wenn dies nicht schon durch den Ausspruch
des Regents auf die genugthuendste Art geschehen wäre.

Picenz den 29. Meher 1156.

Ali

Notes

  1. "Heist der Verfasser einer Schrift, dahero die Advocaten und Urthels-Verfasser also genennet warden. An vielen Orten müssen die Advocaten ihren Namen mit dem Wort concepit unter ihre Schriften setzen." - Zedlers Universal-Lexicon, Stichwort "Concipient".
  2. Carl August von Sachsen-Weimar-Eisenach Item:Q979.
  3. entwertet