D-Q10003

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Commentary

Transcript


Fortsetzung vom Adar 1157[1]

Es ist nach dem zuletzt angezogenen kleinen Buche: Briefe über
Abkürzung der Prozesse, (Eisenach bey Wittekind 1787.)[2] offenbahr
dieser Gegenstand aller Betrachtung würdig und der Ausführung
fähig. Der Verfaßer nennt sich einen vieliährigen Beamten.
Dieß ist hinreichend, auf einen solchen Mann aufmercksam zu
werden, der mit Einsicht Erfahrung und mit seinen Vorschlägen
zugleich die edelste Uneigennützigkeit verbindet. Er empfiehlt
Abkürzung der gerichtlichen Händel in Rücksicht ihrer schädlichen
Kostbarkeit und des Zeit-Verlusts; bemerckt die Fälle, wo dieß
anzubringen und führt die überzeugendsten Gründe hinzu. In
rücksicht einer zuverläßigern Handhabung und Unfehlbarkeit
der Justiz
, ist er für das Revisions-Wesen, wobey er die
vermeynten Bedencklichkeiten hebt, die denselben im Wege
zu stehen scheinen.

Über beyde Gegenstände, kenne ich nichts männlicher, kürzer,
und beßer Gesagtes, als diese Briefe, die verdienen, bald ver-
griffen, um aufgelegt, in die Häußer der Richter und Sach-
Walter geworfen, und befolgt zu werden. Pic. d. 2. Din. 57.

Ali.

Notes

  1. Ein Dokument vom Adar, Dezember, ist nicht überliefert und auch unwahrscheinlich. Das November Quibus Licet Item:Q10012, Transkript datiert vom 27. November 1787. Das laufende QL ist vom 2. Januar 1788, das heißt knapp einen Monat später und damit im Anschluss an das November QL im Takt monatlicher Quibus Licet. Zudem stimmt der Anschluss des "zuletzt zitierten" Buches, das im Folgenden erwähnt wird. Offenbar verfügt Rudorf über die Konzeptschriften ohne sie exakt datiert zu haben.
  2. Johann Heinrich Gottlieb Hermann, Vorschläge zu Abkürzung der Processe von einem vieljährigen Beamten (Eisenach: Wittekindt, 1787), [2] Bl., 155 S. PPPN=334830052.