Verordnung wie es mit denen vor- und nach geendigten Schul ferien gewöhnlich Orationen beym Gymnasio, an sich selbst wie auch der Zeit halber zu halten sey (Q457110)
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English | Verordnung wie es mit denen vor- und nach geendigten Schul ferien gewöhnlich Orationen beym Gymnasio, an sich selbst wie auch der Zeit halber zu halten sey |
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Verordnung wie es mit denen vor- und nach geendigten Schul ferien gewöhnlich Orationen beym Gymnasio, an sich selbst wie auch der Zeit halber zu halten sey
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ThStA Gotha, Oberkonsistorium Generalia, Loc. 78b, Nr. 26
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1707
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2 Bl.
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