Session of the Bamberg cathedral chapter, 1580-09-20 (Q877410)
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Meeting of the Bamberg cathedral chapters held in the chapter house for the purpose of making decisions
Language | Label | Description | Also known as |
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English | Session of the Bamberg cathedral chapter, 1580-09-20 |
Meeting of the Bamberg cathedral chapters held in the chapter house for the purpose of making decisions |
Statements
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Rüge des Hollfelder Amtmanns wegen Erhebung des Henkersgelds in Huppendorf (German)
Der Vogt [eigentlich Amtsmann, Hans Georg von Giech] von Hollfeld hat dem Schultheiß von Huppendorf einen Zettel gegeben, welche Untertanen er mit dem Henkergeld belegen solle und dass er Untertanen, die sich widersetzen, melden solle. „desgleichen auch herr Gottfriedt vom Stein wegen seines unnderthans daselbsten bey einem Ehr. Thumbcapitul sich beschwerdt. Solle sölch unbefugt newerlich furnemen unnd Pottmessikhait bey dem Amptman zu holffeldt abgeschafft, unnd Ime deßhalb nachvolgender maßen geschrieben werden.“ (93v) (German)
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93v
Publikation des Weinmandats (German)
„das gestellt Mandat wegen gemachter kauff unnd Anschlag künfftiger Newer Wein solle publicirt unnd angeschlagen werden.“ (94r) (German)
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Das Domkapitel lässt es beim Anschlag für Getreide bewenden (German)
Das DK lässt es beim Anschlag für Getreide bewenden. Die Kastner sollen informiert werden und sollen den Anschlag machen, „daß Korn, gersten und haydell, umb sieben ohrtt, Wayzten umb zwen gülden und habern umb drey ohrtt zu Bamberger Summa gerechnet.“ (94r) (German)
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Umgang mit zugezogenen, "mißthätigen" Personen in St. Gangolf (German)
Dr. Reinhold hat vor dem DK angebracht, dass der Unterschultheiß den fürstlichen Räten angezeigt hätte, „das ein Mißthätige Person inn Gangloffer Mundet eingezogen, aber zwen seiner Gesellen enthrunnen, welcher verschiener Zeytt deß Undern Appodeckhers Stieffbrudern, alß er In das Lanndt Gehaim verraißt underwegen in einem Wurtshauß funff daler mit falschem spillen abgenummen, nachmalß Einer auß Ihnnen Ime mit uberzogenem hannen einen schuz gebotten, doch durch Annder leütt verhütt worden, welcher auch gülden unnd Sylbern gegossne Zehen bey sich gehabt, unnd also vermüdtlich schedliche Personen sein.“ Durch den Tod des Bischofs sei allerdings der Blutbann gefallen, „demnach die soleniteten der uberanthworttung solcher eingezogener Person nit volbracht werden khan.“ Die Räte schlugen deshalb vor, dass er der weltlichen Gewalt beim Hof überantwortet würde und diese mit ihm spreche, im Notfall auch peinlich befragen dürfte – solange das DK damit einverstanden sei. „hierauff so wardt dem Underrichter zu Sant Gangolff Capitulariter angezaigt, da die verhafft Person bey Nechtlicher Weyl abgeholt, sollte er dieselb ohne gewönliche sollemniteten gegen hof zur verhafft vervolgen. unnd diesem actum dergestalt Inn das gerichtsbuch einschreiben lassen“. Dies würde das DK bewilligen und akzeptieren. Zwar sei der Blutbann mit dem Bischof gefallen und die Überantwortung könne nicht dem althergebrachten Vorbild folgen; doch sei es eine so schändliche Person, dass man etwas machen müsse. (German)
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