Reichsarbeitsdienst (RAD) (Q961071): Difference between revisions
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Reichsarbeitsdienst (RAD) |
Revision as of 07:28, 9 August 2024
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Language | Label | Description | Also known as |
---|---|---|---|
English | Reichsarbeitsdienst (RAD) |
No description defined |
Statements
26 June 1935
Das Gesetz für den Reichsarbeitsdienst wurde am 26. Juni 1935 erlassen. § 1 (2) lautete: „Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen.“ § 3 (1) lautete: „Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der jährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.“ Zunächst wurden junge Männer (vor ihrem Wehrdienst) für sechs Monate zum Arbeitsdienst einberufen. Vom Beginn des Zweiten Weltkrieges an wurde der Reichsarbeitsdienst auf die weibliche Jugend ausgedehnt.
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