D-Q390284

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Transcript

1784.
Da man im Begriff stehet, wegen der Clubb einen 3 järigen Contract
mit denen Herren Verleihern zu schliesen, so wäre mein ohnmasgeblicher Vorschlag,
vorher die Geseze dieser Gesellschaft zu entwerfen, weil es nöthig scheint, daß
diejenigen so da unterschreiben sollen, vorher über die Bedingniße, welchen sie sich
selbst zu unterziehen vor gut befinden, übereinkommen müßen, damit allen künftigen
Spaltungen um so mehr dadurch vorgebeugt werde. Ich wage es also, meinen
verehrungswürdigen Mitbrüdern einige Vorschläge dazu zu thun und wünschte
sehr, daß solche sodann von einigen erfahreneren Brüdern geprüft und in beßern
Ordnung gebracht - sodann aber der ganze Clubbs-Gesellschaft zur Genehmigung
vorgetragen würden.

1.
Ein jeder Freymaurer, der Mitglied einer der in hiesiger Stadt dato etablirten
oder künftig noch aufzurühtenden und anerkanten rechtmäsigen Freymaurer [Loge]
ist, hat das vorzügliche Recht, wenn er es verlangt und die gewöhnlichen Unkosten
mit tragen helfen wil, ohne weitere Wahl in diese Gesellschaft als Mitglied
einzutreten.

2.
Dahingegen müßen sich alle für aufhaltende Brüder Freymaurer, die keine
ordentliche Mitglieder der hiesigen [Logen] sind, wenn sie als Mitglieder in
diesen Clubb aufgenommen werden wollen, einer ordentlichen Wahl, wobey jedoch
die Mehrheit der Stimmen entscheidet, unterwerfen. Von dieser Wahl sind
aber diejenige verehrungswürdige besuchende Brüder, die wir schon seit geraumer
Zeit als Mitglieder des Clubbs verehren, natürlicher Weise befreyet.

3.
Sämtliche etablirte Mitglieder dieses Freymaurer-Clubbs verbinden sich
untereinander, binnen hier und 3 Jahren nicht aus dieser Gesellschaft zu treten.
Diejenigen aber so in auswärtigen Kriegs- oder Civil-Diensten stehen, oder
für hier kein gewißes Etablissement haben, sind nur in so lange verbunden, |<2>
als ihr hiesiger Aufenthalt dauern wird.

4.
Diese Gesellschaft wird sich allhier im rothen Hof und zwar vor durch
alle Sontag, Montag, Mitwoch und Sonnabend, Nachmittags von 3 Uhr bis
Abends 9 Uhr versammeln, wo es jedem Bruder freystehet, sich entweder
durch Disouriren oder durch Lesung der in der Bibliothek befindlichen Bücher
oder durch ein Commerz-Spiel die Zeit zu vertreiben.

5.
Alle Hazard-Spiele, als der Freundschaft höchstgefährlich, bleiben vor wie
nach, gänzlich daraus verbannt.

6.
Ein jedes neues Mitglied dieser Gesellschaft ist verbunden, bey seinem Eintritt
ein Buch zum Besten der Clubbs-Bibliothek zu verehren, in welches er
seinen Nahmen schreibt. Auch von fremden besuchenden Brüdern wird man
Beyträge dieser Art mit allem brüderlichen Druck annehmen.

7.
Alle Brüder Freymaurer sie seyen von welchem System sie wollen, sie seyen
einheimisch oder fremd, wenn sie nur in regelmäsigen [Logen] aufgenommen worden,
sollen in diesem unserm freundschaftlichen Cirkel willkommen seyn, nur aber
müßen sie unter dem Schuz und Nahmen eines Mitgliedes erscheinen, an welche
sich die Gesellschaft, falls sie an dem besuchenden Bruder etwas zu erinnern
hätte, halten kan. Wer einen fremden Bruder zum erstenmal mitbringt,
mus ihn daher nicht nur in Ansehung seiner rechtmäsigen Aufnahme sorgfältig
prüfen, sondern auch von deßen sonstigen sittlichen und guten Caracter vollkommen
überzeugt seyn.

8.
Der Bruder ist genöthigt etwas in der Clubb zu verzehren; |<3>
er aber eine Pfeife Taback rauchen, ein Glas Wein trinken oder sonst etwas
verzehren: so wird ihnen der dienende Bruder Luttard damit damit gegen die Bezalung an
Hand gehen.

9.
Das Cartengeld wird zum Besten der Clubb in Einnahme gebracht und hat
jeder Spielende dafür 12 Xr. zu bezalen. Brett- und Schach-Spiele hingegen
zalen nichts.

10.
Mitglieder der Clubb haben zwar die Freyheit dieses oder jenes Buch aus der
Bibliotheck mit nach Haus zu nehmen, sind aber verbunden, dafür sogleich einen
Schein zurück zu laßen; wer gegen diesen Punct fehlt und ein Buch hinweg nimmt,
ohne einen Schein dafür zu geben, verfält in die Strafe eines Guldens zum
Besten der Bibliotheck.

11.
Da es theils zur Aufrechthaltung der Geseze, theils zu Erhaltung der guten
Ordnung erforderlich ist, daß einige Brüder die Oberaufsicht haben, so werden
alle 6 Monate 3 Directoren, durch die Mehrheit der Stimmen, aus sämtlichen
Mitgliedern erwählet.

12.
Von diesen 3 Directoren besorgt einer die Einnahmen und Ausgaben, der andere
giebt auf die Bibliotheck Acht und der dritte beschäftigt sich mit der Aufsicht
über die Beobachtung der Gesezen und erkundigt sich nach den fremden besuchenden
Brüdern und auf weßen Nahmen sie erscheinen.

13.
Da die Freunde dieses brüderlichen Circels nur durch gute Harmonie und
Eintracht erhalten werden können, so hält man für überflüßig, die Mitglieder
zu diesen - einem jeden Bruder ohnehin heiligen Pflichten hier noch besonders ermahnen
zu müßen. Solten indeßen, wider Vermuthen sich kleine Zwistigkeiten
unter den Mitgliedern deßelben ereignen, so sol daraus keine [Logen] Sache

[Ende des Abrisses]

Notes