D-Q4919

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Commentary

Dieses Quibus Licet wird von Bode ausdrücklich Item:Q6333 als "Aufsatz" gewürdigt und für den Druck in einer öffentlichen Zeitschrift (zu dem der Orden den Weg ebnen könne) vorgeschlagen.

Transcript

Was in dem zweyten Stück des 22ten Jahrganges
des Journals von und für Vaterland S. 148
no. 2 als eine Gewohnheit, welche im Magdeburgischen
und Halberstädtischen, wenigstens in dem Theile der
an das Braunschweigische gränzt, von den Predigerm
bey der Taufe unehelicher Kinder strenge beobachtet
werde, angegeben ist, und den Predigern zur Last ge-
leget zu werden scheinet, dürfte in Rücksicht auf das
Magdeburgischen theils nicht blos Gewohnheit, theils nicht
ganz Sache der Prediger seyn. In der auf dem allge-
meinen Landtage zu Halle dem 6ten Jul. 1652 publi-
cirten Kirchen-Ordnung[1] des damaligen postulirten-Ad-
ministratoris des Primat- und Erzstifts Magdeburg, Herzog
Augusts, finde ich in deren dritten Capitel, welches von
der Taufe, Nothtaufe und Einsegnung der Kindbetterin
überschrieben ist, § 11[?] folgende Worte:|</2>

   wenn es aber Kinder seyn, so ausser der
   Ehe erlaufen, und gebohren, sollen nur
   zweene Gevattern, sowohl in Städten als
   Dörfern zur Taufe gebethen und zuge-
   laßen werden.

Klar und deutlich ist hiernach eine geringere Zahl der
Gevattern bey unehelichen Kindern durch ein öffentliches
Gesetz bestimmt, über welches die Prediger im Magdeburgischen
hinauszugehen, wohl nicht unterstehen dürften, da
Augusts sämmtliche Verordnungen im Magdeburgischen bis
izt noch gelten, und nicht ganz außer Gebrauch sind de-
sezt worden, wie ich mich besonders von seiner ebensa-
mals mit publicirten Proceß-Ordnung, aus ver-
schiedenen in den Zeitungen angezeigten Ab-
handlungen des Bürgermeister Voigts[2] zu Quedlin-
burg gewiß zu erinnern glaube.|<3>
[...]

Notes

  1. recherchieren
  2. recherchieren